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Bestimmungen für Studierende aus Nicht-EU-Staaten
Bestimmungen für Studierende aus Nicht-EU-Staaten

Bestimmungen für Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die in Deutschland ein Praktikum machen wollen

Ausländische Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die an einer deutschen Hoch- / Fachhochschule studieren, benötigen gemäß § 9 Nr. 9 der Arbeitsgenehmigung (ArGV) für eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis zu 3 Monaten (90 Tagen) im (Kalender-) Jahr keine Arbeitsgenehmigung. Ausländerrechtlich wird in aller Regel diese arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung ebenfalls zugelassen.

Im Rahmen dieser 90-Tage-Regelung ist dem einzelnen ausländischen Studierenden selbst überlassen, welche arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit er ausübt. Die Möglichkeit zur Durchführung eines (8-wöchigen) Betriebspraktikums als Teil der beruflichen Zusatzqualifikation im Programm Student und Arbeitsmarkt kann insoweit vom Programmteilnehmer ebenfalls selbst gesteuert werden.

Für eine über 3 Monate hinausgehende Beschäftigung im Kalenderjahr wäre neben der ausländerrechtlichen Genehmigung auch eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes erforderlich. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit kann nur in Ausnahmefällen, nicht aber pauschal gestattet werden.
 
Studierenden aus Nicht-EU-Staaten, die an einer ausländischen Universität immatrikuliert sind und in Deutschland ein Praktikum machen möchten.
Ein Aufenthalt bis zu 3 Monaten gilt als touristischer Aufenthalt (Touristenvisum oder visumsfreie touristische Einreise ausreichend). Hintergrund hierfür ist, dass diese arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung ausnahmsweise - abweichend von der Definition der Erwerbstätigkeit - dann nicht als Arbeitstätigkeit im ausländerrechtlichen Sinn gilt, wenn der Praktikant / Ferienbeschäftigte unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland die Tätigkeit längstens drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten im Bundesgebiet ausübt (§ 12 Abs. 5 DvAusIG).

Bei einem länger als 3 Monate beabsichtigten Aufenthalt (nach § 9 Nr. 15 ArGV) ist aber ein vorheriges Visumsverfahren für diesen Zweck erforderlich.
 
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Zusätzliche Infos
Bestimmungen für Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die in Deutschland ein Praktikum machen wollen
 
 
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